Xysticus_cristatus Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Haftbefehle wegen Mordes an der getöteten Skoda-Fahrerin gegen die drei Fahrer der Lambos und des Porsches beantragt.
Was soll das?
Es ist doch eindeutigst definiert, was im deutschen Strafrecht unter Mord subsummiert wird, und was nicht.
Das ist einfach ganz normales juristisches Procedere; da ist nichts Merkwürdiges dran. Der „Clou“ bei dieser Bewertung mancher Raserfälle als Morddelikte ist die -inzwischen auch höchstrichterlich durch den BGH abgesegnete- Bejahung eines Eventualvorsatzes (auch sogenannter bedingter Vorsatz) bei den Tätern.
Vorher war es Usus, auch in Raser-Fällen beim Fahrer einen etwaigen Eventualvorsatz abzulehnen mit dem Argument, dass der Raser selbst darauf vertraut hätte, dass „es schon gut gehen“ werde, obwohl er das Unfall- und Tötungsrisiko erkannt hat. Daher hat man früher stets nur ein fahrlässiges, aber kein vorsätzliches Handeln bzgl. der Tötung angenommen.
Da auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen für Mord (§ 211 StGB ) vorliegen können in den Raserfällen (die sog. Mordmerkmale), kommt man dann bei der Bejahung eines bedingten Vorsatzes zum vollendeten Mord, und nicht nur wegen vorsätzlicher Tötung eines Menschen zum Totschlag, § 212 StGB. (Die fahrlässige Tötung ist dagegen in § 222 StGB geregelt). Mord und die „nur“ vorsätzliche Tötung nach § 212 StGB (Totschlag) werden gerne von Laien durcheinandergeworfen.
Hier wird die Besonderheit bei Raserfällen imho auch für Laien recht gut verständlich erklärt:
lto-Artikel